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Bauabnahme

Werkleistung

Bei der (Bau-) Abnahme sieht sich der Auftraggeber die Werkleistung genau an und prüft, ob die Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden. Dann übergibt der Bauunternehmer seine Schlussrechnung und die gesetzliche Gewährleistungszeit beginnt. 

In der Praxis ist es häufig so, dass der Bauunternehmer nach Fertigstellung seiner Arbeiten eine Schlussrechnung übergibt und der Auftraggeber diese Rechnung ohne weitere Erklärung bezahlt. Eine gemeinsame Abnahme findet nicht statt.

Die Übergabe der Schlussrechnung ist als „Abnahmeverlangen“ zu verstehen. Der Bauherr ist gut beraten, sofort aktiv zu werden und eine förmliche Abnahme vom Unternehmer verlangen, bevor er die Schlußrechnung bezahlt.

Bei einer „förmlichen Abnahme“ prüft der Bauherr Funktion und Erscheinung der Werkleistung. Der Bauherr ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist. Bei einer Abnahme kann er noch Mängel oder Restarbeiten rügen – zahlt er jedoch den ganzen Rechnungsbetrag und rügt keine Mängel, dann wird in der Bezahlung eine „stillschweigenden Abnahme“ ohne Vorbehalt gesehen.

Wann kann eine Abnahme wegen „wesentlicher Mängel“ abgelehnt werden, wie sind „optische Mängel“ zu bewerten und welche Abweichungen sind handwerklich unvermeidlich und daher vom Bauherren als „übliche Beschaffenheit“ hinzunehmen?  Wir sagen es Ihnen.

Eigentums-wohnung & Haus

Auch beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines vom Bauträger errichteten Wohnhauses  nimmt der Käufer die fertige Immobilie ab.

Bei einem Wohnhaus ist der Abnahmevorgang ersteinmal einfach: Der Bauträger übergibt Haus und Hausschlüssel an den Käufer – die Käufer zahlen dann die Schlussrate.

Bei einer Eigentumswohnung ist es ein wenig komplizierter: Meist werden an zwei Terminen zunächst dem Käufer das Sondereigentum an der Eigentumswohnung, in einem weiteren Termin der Wohnungseigentümergemeinschaft das gemeinschaftliche Eigentum übergeben.

Auch hierbei ist der Käufer berechtigt, an allen Abnahmen teilzunehmen und zur Abnahme verpflichtet, wenn seine Wohnung und das Gebäude im wesentlichen mangelfrei hergestellt wurden. Daher ist es bei beiden Abnahmeterminen wichtig, alle sichtbaren Mängel und Restarbeiten sorgfältig festzustellen und genau im Abnahmeprotokoll zu benennen.

Bei der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums kommt erschwerend hinzu, dass die ganze Eigentümergemeinschaft an der Abnahme teilnimmt und Mängelrügen einzelner Eigentümer mit Nachdruck zu Protokoll gegeben werden müssen. Dabei kommt es besonders auf die korrekte Benennung des Mangels an.  

 

Wir unterstützen Sie bei der Terminvorbereitung und Durchsicht technischer Unterlagen, nehmen an den Abnahmeterminen teil und geben Ihnen eine neutrale Empfehlung, ob die Abnahme …

a.) ohne Vorbehalt – oder

b.) unter Vorbehalt der Nacherfüllung bestimmter Mängel erklärt werden kann – oder

c.) ob die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigert werden sollte.

Nach den Abnahmen prüfen wir, ob die Mängel in der vereinbarten Frist vollständig und fachgerecht beseitigt bzw. ob fehlende technische Nachweise prüffähig nachreicht wurden.

Auf Wunsch bewerten wir die verbliebenen Restarbeiten und Mängel in technischer Sicht und unter dem Aspekt der Kaufpreisminderung.

Bei Eigentümergemeinschaften hat es sich bewährt, dass wir unsere bei der Abnahme und Nacherfüllung getroffenen Feststellungen in einer Eigentümerversammlung vortragen und erläutern. Unser Bericht kommt dann in die Akten der Hausverwaltung und dokumentiert für spätere Wohnungsverkäufe, dass alle bei der Abnahme gerügten Restarbeiten und Mängel vollständig und fachgerecht behoben wurden.

Sollten dann immer noch Mängel unerledigt bleiben, beraten wir die WEG über mögliche Optionen, z.B. ein Selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage auf Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung / Nacherfüllung im direkten Auftrag der Eigentümergemeinschaft.